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AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma
U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG, Witten

§1 Geltung der Bedingungen
1.1 Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 I BGB.
1.2 Verträge über Lieferungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3 Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote und Verkaufsunterlagen wie Preislisten usw. sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt entsprechender Lagerbestände bzw. rechtzeitiger Belieferung durch unsere Zulieferer. Angebote und alle damit verbundenen Unterlagen dienen nur der Leistungsbeschreibung und sind nicht das Produkt an sich. Verkaufsangestellte der U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Geringfügige Produktunterschiede werden daher vom Käufer anerkannt. Bei Widersprüchen zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung geht unsere Erklärung vor, sofern die Abweichung nicht als neues Vertragsangebot zu bewerten ist.

§3 Preise
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung durch die U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG genannten Preise, zuzüglich Liefer- und Versandleistungen. Die Preise gelten in Euro, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung sowie der am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager oder bei Direktversand ab deutscher Grenze. Führen wir auf Wunsch des Käufers Teillieferungen aus, hat dieser die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

§4 Lieferung
Von uns genannte Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Werden unsere unverbindlichen Lieferfristen tatsächlich wesentlich überschritten, werden wir den Käufer unverzüglich informieren. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG durch Lieferanten und Hersteller. Die U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Selbstbelieferung auszugleichen und Ersatz zu beschaffen. Gelingt dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann die U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann im Falle eines wirksamen Rücktritts keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Im Geschäftsverkehr ist die U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG berechtigt, Teillieferungen zu erbringen. Vorübergehende Lieferhindernisse aufgrund höherer Gewalt (z. B. Krieg, Handelsbeschränkungen, Streik, Verkehrsstörungen) und anderer unvorsehbarer und von uns nicht zu vertretender Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung erst nach Beseitigung dieses Hindernisses auszuführen. Wir werden den Käufer unverzüglich vom Vorliegen eines solchen Hindernisses in Kenntnis setzen. Besteht das Hindernis über mehr als zwei Wochen über unsere regelmäßigen Lieferfristen hinaus, sind sowohl wir als auch der Käufer berechtigt, unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Bei vom Käufer gewünschten Auftragsänderungen, die sich auf die vereinbarte Lieferfrist auswirken, verlängert sich diese vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls, ohne dass wir darauf gesondert hinweisen, wenn und soweit der Käufer die Zahlungsart „Vorauskasse“ gewählt hat, aber keine Zahlung leistet.

§5 Annahmeverzug
Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Treten wir infolge des Annahmeverzuges des Käufers vom Vertrag zurück, sind wir bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, als Schadenersatz entweder einen angemessenen Pauschalpreis oder den Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern. Der Käufer ist zum Nachweis berechtigt, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht und ein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche wird ausgeschlossen.

§6 Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf ihn über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist und das Lager von der U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG die Transportkosten übernommen hat. Beanstandungen wegen offensichtlicher Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen. Der Abschluß von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen. Bei Sendungen des Kunden an die U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG trägt der Kunde jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware bei der U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG in Witten.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung und auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 4 Werktagen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken.

§7 Gewährleistung
7.1 Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Verkauf von Gebrauchtware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde bei Bestehen einer Herstellergarantie verpflichtet, vor unserer Inanspruchnahme die Durchsetzung der Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. Wir werden den Kunden hierbei unterstützen. Im Übrigen bleiben die Gewährleistungsansprüche des Kunden unberührt.
7.3 Wenn und soweit der Kunde hiernach nicht befriedigt ist, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ausgetauschte Waren oder Teile hiervon sind unser Eigentum und an uns herauszugeben. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind in Ziff. 9 geregelt.
7.4 Im Falle des Rücktritts hat sich der Kunde die bis zum Rücktritt gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des Kaufpreises und der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn die Nutzung war aufgrund des Mangels nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Gebrauchsvorteils bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein unerheblicher Mangel berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
7.5 Wenn der Kunde wegen unserer nicht ordnungsgemäßer Leistung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf unser Verlangen innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht.
7.6 Ergibt die Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen, uns einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten, nachzuweisen.
7.7 Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. In der Bearbeitung einer Mangelanzeige des Kunden durch uns ist kein Anerkenntnis des Mangels zu sehen. Die Bearbeitung einer Mangelanzeige führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Dies gilt auch wenn wir auf Mangelanzeige des Kunden eine Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vornehmen. Eine Nachbesserung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nachbesserung auslösenden Mangels und evtl. im Wege der Nachbesserung neu entstandene Mängel Einfluss haben. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden gem. §§ 478, 479 BGB unberührt, vorausgesetzt der Kunde hat die ihm gem. § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten erfüllt.

§8 Haftung
8.1 Soweit nachfolgend nichts anderes genannt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
8.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter beruht oder wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben. Sie gilt auch nicht wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware übernommen haben und diese Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die geltend gemachten Schäden abzusichern.
8.3 Unsere Ersatzpflicht ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden, jedenfalls auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
8.4 Die Ansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels aus unerlaubter Handlung oder Haftungsansprüche wegen Vorsatzes geltend gemacht werden.

§10 Zahlung
10.1 Es gilt der in unserer Auftragsbetätigung genannte Preis, ansonsten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der am Tag der Annahme der Bestellung in unserer Preisliste genannte Preis.
10.2 Unsere Preise verstehen sich netto, "ab Werk" zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Kosten für Transport und Verpackung.
10.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder Wechselkursschwankungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
10.4 Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so sind wir - unbeschadet weitergehender Rechte - berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. BGB zu fordern. Alle offenen Forderungen werden im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sofort zur Zahlung fällig.
10.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist nur statthaft, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder unsererseits nicht bestrittene Gegenansprüche handelt.

§11 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang der Gegenleistung bei uns. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Im Falle einer drohenden Zwangsvollstreckung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an die U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hin hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen uns gegenüber zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.

§12 Softwarebestimmungen
Für Programme, deren Urheber nicht die U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG ist, gelten die jeweiligen Software-/ oder Lizenzbestimmungen der Hersteller und nicht die der U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG. Die Gewährleistung übernimmt der Hersteller dieser Programme. Sollte der Kunde die Ansprüche gegen den Hersteller nicht realisieren können, bleibt die subsidiäre Haftung der U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG bestehen.

§13 Serviceleistungen
Sämtliche Serviceleistungen durch die U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG, z. B. das Aufstellen von Geräten, Wartung, Generalüberholung usw. erfolgen ausschließlich unter nachstehend aufgeführten Bedingungen:

- Der Umfang der Leistungspflicht der U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG bestimmt sich nach dem von ihr bestätigten Auftrag sowie ihren Servicevorschriften.
- Der Besteller hat alle Vorkehrungen zu treffen, die für ungehinderten Beginn und zügige Durchführung unserer Leistungen erforderlich sind.
- Die Preise für die Serviceleistungen bestimmen sich nach unserer jeweils gültigen Servicepreisliste. Abweichungen hiervon bedürfen in jedem Fall der Schriftform.

- Der Kunde ist verpflichtet, bei Abnahme des Auftragsgegenstandes die Leistungen der U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG zu überprüfen und offensichtliche Mängel bei Abnahme, spätestens aber zwei Wochen nach Feststellung schriftlich und genau der U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG anzuzeigen.

§14 Informationspflichten des Kunden
Der Käufer ist verpflichtet, bei seiner Bestellung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Änderungen der für unsere Geschäftsbeziehung wichtigen Daten (z.B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Verbrauchereigenschaft) hat uns der Käufer bei laufender Bestellung unverzüglich, sonst vor der nächsten Bestellung mitzuteilen. Werden uns falsche Daten mitgeteilt, sind wir zum Rücktritt von bereits geschlossenen Verträgen und zur Sperrung des Kundenkontos für diesen Käufer berechtigt. Der Käufer gewährleistet, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse erreichbar ist. Unmittelbar nach Aufgabe seiner Bestellung erhält der Käufer von uns per E-Mail eine Eingangsbestätigung.

§15 Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten, soweit sie für die Geschäftsbeziehung erforderlich sind. Die Daten werden - abgesehen von gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflichten - nur mit Zustimmung des Käufers an Dritte weitergegeben.

§16 Rücksendungen

Rücksendungen werden nur vorbehaltlich unserer Prüfung angenommen. Rücksendungen haben an die U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG frei Haus zu erfolgen. Rücksendungen können, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nur dann von uns bearbeitet werden, wenn der Rücksendung ein Rücksendungsbegleitschein beiliegt, auf dem die RMA- und die Kundennummer angegeben sind. Diesen Rücksendungsbegleitschein und die RMA-Nummer erhält der Kunde auf schriftliche oder telefonische Anforderung. Die Bekanntgabe der RMA-Nummer bedeutet auf keinen Fall eine Anerkennung eines Mangels oder der sonstigen Beanstandung des Kunden. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung, auch die des zufälligen Untergangs, auf Gefahr des Kunden. Bei Rücksendungen die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Falle von Annahmeverweigerungen, werden wir eine Wiedereinlagerungspauschale berechnen.

§17 Gerichtsstand und Anwendbares Recht
Erfüllungsort und der Gerichtsstand für Verbraucher richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ansonsten gilt für die Geschäftsbedingungen sowie alle anderen Rechtsbeziehungen zwischen der U.T.E. Electronic GmbH & Co. KG und dem Käufer als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Witten. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Geltung des einheitlichen Internationalen Kaufrechts ausgeschlossen wird, sofern hierdurch keine Benachteiligung des Verbrauchers verbunden ist.

§18 Schlußbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschliesslich dieser Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Aus dem Umstand, dass wir einzelne oder alle der uns entstehenden Rechte nicht ausüben, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.

Witten, den 1. Januar 2012